Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Rechtsfrage, ob unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe von der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze abgewichen werden könne, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ist durch die bisherige Rechtsprechung geklärt, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten Zeitraums lediglich ein Indiz dafür ist, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.), und dass es dieser Indizwirkung nicht bedarf, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass eine unbedingte Veräußerungsabsicht gegeben war (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe).
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