BFH - Beschluss vom 01.04.2004
XI B 212/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 21/03

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (XI B 212/03) - DRsp Nr. 2004/8125

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen XI B 212/03

DRsp Nr. 2004/8125

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 28. Januar 2003 abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden könne. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss fristgerecht Beschwerde eingelegt, die er im Hinblick auf die eindeutige Rechtsmittelbelehrung für zulässig erachtet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.