Die Beschwerde ist unzulässig, weil vom Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen wurde und vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden ist.
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