BFH - Beschluss vom 01.04.2009
II B 153/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen KO
FG Niedersachsen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 140/05
FG Niedersachsen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 520/03
FG Niedersachsen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 33/04

BFH - Beschluss vom 01.04.2009 (II B 153/08) - DRsp Nr. 2009/11303

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen II B 153/08

DRsp Nr. 2009/11303

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die zu ihren Lasten ergangenen Kostenentscheidungen in den rechtskräftigen Urteilen des FG vom 26. September 2005 2 K 520/03, 2 K 33/04 und 2 K 140/05 aufzuheben, und die Erinnerung der Klägerin gegen die im Verfahren 2 K 162/07 ergangene Kostenrechnung vom 17. April 2007 durch Beschlüsse vom 12. September 2008 zurück. In den Rechtsmittelbelehrungen zu diesen Beschlüssen wies es darauf hin, dass die Beschwerde nicht gegeben sei.

Die Kläger beantragten daraufhin mit dem an das FG gerichteten, durch einen im Ruhestand befindlichen Richter als Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz vom 24. September 2008, diese Beschlüsse des FG aufzuheben. Das FG wertete den Schriftsatz als außerordentliche Beschwerde, der es nicht abhalf und die sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlegte. Die Senatsgeschäftsstelle wies den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. November 2008 auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang hin. Die Kläger beantragten durch den von einem Steuerberater unterzeichneten Schriftsatz vom 23. November 2008, u.a. das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis sie die erbetene Auskunft über die Nebentätigkeiten der mit ihren Verfahren befassten BFH-Richter erhalten.

II.