BFH - Beschluß vom 01.06.2001
VII B 232/00

BFH - Beschluß vom 01.06.2001 (VII B 232/00) - DRsp Nr. 2001/12323

BFH, Beschluß vom 01.06.2001 - Aktenzeichen VII B 232/00

DRsp Nr. 2001/12323

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers die Vergütung des in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils aus insgesamt siebzehn mit Lieferscheinen dokumentierten Lieferungen im Zeitraum vom 27. Oktober 1995 bis 13. Dezember 1995. Den am 25. November 1996 von der Klägerin gestellten Vergütungsantrag in Höhe von ... DM lehnte das HZA ab (Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998). Auch die hiergegen erhobene und in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) um den Betrag von 10 000 DM (Selbstbehalt) reduzierte Klage hatte keinen Erfolg.