I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. An ihrem Stammkapital war im Streitjahr (1999) X zunächst zu 51 v.H. und später zu 100 v.H. beteiligt. Geschäftsführerin der Klägerin war die Mutter des X, die zunächst auch die restlichen Gesellschaftsanteile gehalten hatte.
Die Klägerin leistete an X im Streitjahr Zahlungen für Beratungsleistungen, die mit Vertrag vom 3. Januar 1999 vereinbart worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte bei der Veranlagung der Klägerin diese Zahlungen teilweise als vGA. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, dass die Abreden zwischen der Klägerin und X nicht hinreichend eindeutig und die speziell für Buchführungsleistungen gezahlten Entgelte zudem überzogen seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
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