I. Das Finanzgericht (FG) Köln hatte der nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs erhobenen Untätigkeitsklage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Gewerbeerträge 1990 bis 1999 und des Gewerbekapitals für die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1997 durch Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1245) stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Revision des beklagten Finanzamts (FA), die auf dessen vorangegangene Nichtzulassungsbeschwerde auf stattgebenden Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2002 fortgeführt wurde, hob der Senat das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Klage durch Urteil vom 3. August 2005 I R 74/02 (BFH/NV 2006, 19) wegen fehlenden abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig ab. Die Verfahrenskosten wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.
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