I. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Beschwerdeführer) gegen seine Zurückweisung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Ausgangsverfahren durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen.
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