Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil die ausschließlich gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen bzw. die angefochtene Entscheidung nicht auf solchen Verfahrensmängeln beruht.
1. Bei der Prüfung, ob die angefochtene finanzgerichtliche Entscheidung auf Verfahrensfehlern beruht, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) auszugehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712, m.w.N.).
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