BFH - Beschluß vom 01.07.1998
IV B 152/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1511

BFH - Beschluß vom 01.07.1998 (IV B 152/97) - DRsp Nr. 1999/1644

BFH, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen IV B 152/97

DRsp Nr. 1999/1644

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Nach dieser Vorschrift muß bei einer auf einen Verfahrensmangel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel ergeben sollen. Weiter ist darzutun, daß das finanzgerichtliche Verfahren auf diesen Mängeln beruht, d.h. aufzuzeigen, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) nicht schlüssig gerügt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll.