BFH - Beschluss vom 01.07.2003
V S 8/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 01.07.2003 (V S 8/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/10474

BFH, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen V S 8/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/10474

Gründe:

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf der Grundlage einer Steuerfahndungsprüfung Umsatzsteuer für den Zeitraum 1991 bis 1996 fest. Der Antragsteller gestand im Strafverfahren die Hinterziehung von Umsatzsteuern und wurde zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; das Strafgericht folgte hinsichtlich der Höhe der Hinterziehung den Feststellungen der Fahndungsprüfung. Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, das FA habe die mit dem Prüfungsbericht ausgewerteten Unterlagen rechtswidrig beschafft; diese seien zudem unvollständig. Weitere Unterlagen oder Beweismittel hat der Antragsteller aber nicht vorgelegt.