Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Überlegungen zur geschätzten Absetzung für Abnutzung (AfA) in Bezug auf ihre erste Wohnung unzutreffend auf ihre zweite Wohnung übertragen, machen sie damit keinen Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufklärungspflicht, § 76 FGO) geltend (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 164, m.w.N.), sondern einen materiellen Fehler des Urteils, der es nicht rechtfertigt, die Revision zuzulassen. Nur schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung revisiblen Rechts ermöglichen es, die Revision zuzulassen (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.).
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