BFH - Beschluss vom 01.08.2002
I B 127/01

BFH - Beschluss vom 01.08.2002 (I B 127/01) - DRsp Nr. 2002/17419

BFH, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen I B 127/01

DRsp Nr. 2002/17419

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) die Klage zu Recht mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafter die Geschwister A und B sind. Geschäftsführer der Klägerin war der Vater der Gesellschafter, X.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass die Klägerin dem X, dem B und der Ehefrau des X unentgeltlich Betriebsfahrzeuge für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen habe und dass insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorlägen. Zudem sei die private PKW-Nutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es ergingen entsprechende Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide; die Einsprüche der Klägerin gegen diese Bescheide hatten nur zum Teil Erfolg.

Die Klägerin erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2001 Klage. In der Klageschrift wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung aus den Steuererklärungen neu zu bescheiden. Weitere Ausführungen enthielt die Klageschrift nicht.