BFH - Beschluss vom 01.08.2002
I B 88/01

BFH - Beschluss vom 01.08.2002 (I B 88/01) - DRsp Nr. 2002/16202

BFH, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen I B 88/01

DRsp Nr. 2002/16202

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob in eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1990 Verluste aus den Jahren 1987 bis 1989 einzubeziehen sind oder ob dem die Bestandskraft von Steuerbescheiden für die Vorjahre entgegensteht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, gab für die Jahre 1985 bis 1988 Körperschaftsteuererklärungen ab, nach denen sich der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte auf ./. 3 924 DM (1985), 32 DM (1986), 36 DM (1987) und ./. 1 465 DM (1988) belief. Für das Jahr 1989 wurden keine Steuererklärungen abgegeben, weshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen schätzte. In dem Körperschaftsteuerbescheid 1989 sind der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 5 000 DM und das Einkommen der Klägerin mit 0 DM beziffert.

Für das Streitjahr (1990) führte das FA erneut eine Schätzung durch, wobei es den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 20 000 DM ansetzte und die Körperschaftsteuer auf 10 000 DM festsetzte. Der so lautende, vom 27. Oktober 1992 datierende Bescheid wurde bestandskräftig. Am 5. November 1997 änderte das FA diesen Bescheid; es berücksichtigte nunmehr aus 1991 stammende Verluste und setzte die Körperschaftsteuer auf 0 DM fest.