BFH - Beschluss vom 01.09.2005
VI B 14/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 479/02

BFH - Beschluss vom 01.09.2005 (VI B 14/05) - DRsp Nr. 2005/20872

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen VI B 14/05

DRsp Nr. 2005/20872

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, sein Schreiben vom 8. Juli 2002 sei entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) dahin gehend auszulegen, dass die Klage auf jeden Fall unbedingt erhoben werden sollte. Außerdem sei das FG fehlerhaft zu der Ansicht gelangt, dass im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht die Klage nicht mehr bedingt, der Eingang aber verspätet gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird indessen entgegen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, sondern lediglich der eigene Standpunkt über eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung dargelegt. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.