BFH - Beschluss vom 01.09.2006
VIII B 208/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 26
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 261/04

BFH - Beschluss vom 01.09.2006 (VIII B 208/05) - DRsp Nr. 2006/28938

BFH, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen VIII B 208/05

DRsp Nr. 2006/28938

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Finanzgericht (FG) die Schlüssigkeit des Schätzungsergebnisses für unmaßgeblich erachtet und deshalb die Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer unterlassen hätte.

Im Übrigen ist die Kapitalertragssteuer Vorauszahlung auf die persönliche Einkommenssteuerschuld. Sie wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Einkommensteuer angerechnet. Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99 (BFH/NV 2000, 1080) entschieden, dass die Rechtsfrage, ob Kapitalertragssteuer zu schätzen und auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfasst werden, nicht klärungsbedürftig ist.