BFH - Beschluss vom 01.09.2006
VIII B 86/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 643/03

BFH - Beschluss vom 01.09.2006 (VIII B 86/05) - DRsp Nr. 2006/29148

BFH, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen VIII B 86/05

DRsp Nr. 2006/29148

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass angesichts eines dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Rechtsanwaltsgutachtens sowie der Ausführungen in der Klagebegründung festgestanden habe, dass die X-GmbH nur noch über ein geringes Aktivvermögen (501,07 EUR) verfügt habe. Da die X-GmbH somit im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos gewesen sei, sei ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2001 festzustellen. Damit ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichender Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht schlüssig gerügt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Revisionsbegründung gegen die sachliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung.