BFH - Beschluss vom 01.09.2006
X B 108/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3845/05

BFH - Beschluss vom 01.09.2006 (X B 108/06) - DRsp Nr. 2006/25950

BFH, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen X B 108/06

DRsp Nr. 2006/25950

Gründe:

1. Der zur Entscheidung berufene Senat versteht das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in deren wohlverstandenem Interesse in dem Sinn, dass diese lediglich die Überprüfung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) begehren. Zwar führen sie in ihrer Beschwerdebegründung im Betreff wörtlich aus: "Beschwerde in den gesamten Angelegenheiten sowie auch bezüglich des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung". Auch schildern sie in ihrer Beschwerdeschrift, das vom Kläger bezogene Mindestruhegehalt beruhe auf einer "Betrugs-Pensionierung". Ferner erwähnen sie einen vom Kläger erlittenen Unfall. Sie führen aus, "dies alles hätten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte mit zu verantworten. Sie seien strafrechtlich, zivilrechtlich, verwaltungsrechtlich, arbeitsrechtlich, finanzrechtlich sowie sozialrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen und in Regress zu nehmen". "Es sei alles auszusetzen bzw. zu stoppen." Auch sei Art. 34 des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen.