BFH - Beschluss vom 01.09.2008
IV B 110/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2010
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2434/02

BFH - Beschluss vom 01.09.2008 (IV B 110/07) - DRsp Nr. 2008/19077

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen IV B 110/07

DRsp Nr. 2008/19077

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.