I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben nach dem verstorbenen X. Dieser unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdehaltung), den er ab 1989 verpachtete. Eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erklärte X nicht.
Bereits 1971 erwarb X zusammen mit seiner Ehefrau das bebaute Grundstück U sowie mehrere als Grünland ausgewiesene Grundstücke, u.a. das Grundstück Parzelle ... (763 qm). Nach dem Tod der Ehefrau wurde X Alleineigentümer der Grundstücke. Die hinzuerworbenen Grundstücksflächen erklärte X im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.
Das auf dem Grundstück U stehende Gebäude renovierte X und vermietete es ab 1973 zu Wohnzwecken.
Die sowohl an das vermietete Grundstück als auch an den landwirtschaftlichen Betrieb angrenzende Grundstücksparzelle veräußerte X 1997 als Bauland.
Den erzielten Kaufpreis abzüglich des Buchwerts erfasste das FA als betrieblichen Veräußerungsgewinn.
Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Vorbringen, dass dieses Grundstück dem Privatvermögen zugehöre, da es zu keiner Zeit landwirtschaftlich genutzt worden sei, es vielmehr den Mietern des Hauses U zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe.
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