BFH - Beschluss vom 01.10.2002
VII B 43/02

BFH - Beschluss vom 01.10.2002 (VII B 43/02) - DRsp Nr. 2003/383

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VII B 43/02

DRsp Nr. 2003/383

Gründe:

I. Der Senat hat die Beschwerde der Zeugen und Beschwerdeführer (Zeugen) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem es ihnen ein Ordnungsgeld und die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt hat, als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf diese Entscheidung beantragen die Zeugen mit Schriftsatz vom 10. September 2002 vertreten durch den Kläger und durch Rechtsanwalt X die Berichtigung des Tatbestandes und die Ergänzung des Senatsbeschlusses ...

II. 1. Die Anträge der Zeugen auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Senatsbeschlusses sind nicht deshalb unzulässig, weil die Zeugen auch vom Kläger, dessen Bestellung als Steuerberater inzwischen rechtskräftig widerrufen worden ist, vertreten werden, obwohl dieser nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigt ist. Denn der Schriftsatz, mit dem die Anträge gestellt worden sind, ist auch von Rechtsanwalt X unterzeichnet, der gemäß § 62a FGO vor dem BFH vertretungsbefugt ist.

2. Der Antrag der Zeugen auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses ist unzulässig.