I. Das Finanzgericht (FG) wies die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie die Rechtswidrigkeit einer erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung festgestellt wissen wollte, mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab und legte darüber hinaus dar, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig gewesen sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensfehler mangelnde Sachaufklärung und Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das FG trotz entsprechender schriftsätzlicher Bitte keinen rechtlichen Hinweis erteilt habe, dass zu dem streitigen Feststellungsinteresse noch weiterer Vortrag erforderlich sei. Außerdem hält sie die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar sei, wenn das FG einem Aktenvermerk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) über die Übersendung eines Schriftstücks mehr Beweiskraft zumesse als einem zum Beweis des Nicht-Zugangs angebotenen Zeugen- und Urkundsbeweis.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin hat die behaupteten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
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