Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 16. Juni 2006 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist am 16. August 2006, 24.00 Uhr abgelaufen. Die am 4. September 2006 per Telefax eingegangene Beschwerdebegründung wurde demnach verspätet eingereicht.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zu gewähren.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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