I. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 XI B 184/06 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 13. November 2006 2 K 124/05 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sich mit dem Wesenskern der von ihnen "geführten Rechtsargumentation zur Frage der Zulassung der beabsichtigten Revision nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt" habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der BFH die Revision aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen zulasse. Die Beschwerdeführer präzisieren und ergänzen die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Argumente zur Begründung der in § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 und § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe.
Sie begehren ferner die einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Anhörungsrüge für unbegründet.
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