FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2738/05
BFH - Beschluss vom 01.12.2006 (XI B 99/06) - DRsp Nr. 2007/828
BFH, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen XI B 99/06
DRsp Nr. 2007/828
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt hat.
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