BFH - Beschluß vom 02.02.2000
III B 93/99

BFH - Beschluß vom 02.02.2000 (III B 93/99) - DRsp Nr. 2000/7585

BFH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen III B 93/99

DRsp Nr. 2000/7585

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, 62, m.w.N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m.w.N.).