BFH - Beschluß vom 02.02.2000
XI S 12/99

BFH - Beschluß vom 02.02.2000 (XI S 12/99) - DRsp Nr. 2001/10974

BFH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen XI S 12/99

DRsp Nr. 2001/10974

Gründe:

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren eine hypnosetherapeutische Praxis, die er am 1. September 1982 als Gewerbe angemeldet hatte.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ für die Streitjahre 1984 bis 1987 Gewerbesteuermessbescheide. Im Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide machte der Antragsteller geltend, er sei freiberuflich tätig, weil der Beruf des Hypnotiseurs den Berufen des Arztes, Neurologen, Heilpraktikers und Psychotherapeuten ähnlich sei. Im Klageverfahren vertrat er die Auffassung, er sei unterrichtend und erzieherisch tätig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der erkennende Senat hat die Revision mit Urteil vom heutigen Tage XI R 38/98 (DStRE 2000, 522) als unbegründet zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, "die Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1984 bis 1986 jeweils vom 12.07.1989 und des Gewerbesteuermessbetragsbescheides 1987 vom 9.04.1990 mit der Maßgabe auszusetzen, daß die Aussetzung der Folgebescheide Gewerbesteuerbescheide der Gemeinde ... 1984 bis 1986 vom 12.07.1989 und Gewerbesteuerbescheid 1987 vom 9.04.1990 ohne Sicherheitsleistung erfolgt".

Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keine Erfolg haben.