BFH - Beschluss vom 02.02.2006
VII B 36/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 889/04

BFH - Beschluss vom 02.02.2006 (VII B 36/05) - DRsp Nr. 2006/11475

BFH, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen VII B 36/05

DRsp Nr. 2006/11475

Gründe:

Die Frage, ob ein CD-ROM-Laufwerk bestehend aus einem Trägerrahmen mit Laufwerksmechanik, einem Laserabtastsystem, Antriebs- und Lademotoren, einer gedruckten Schaltung mit Prozessoren für die Motor- und Lasersteuerung (CD-ROM-Decoder) und einem Audioprozessor sowie einem Digital-Analog-Converter, Treiber und Speicherbausteinen für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation in die Unterpos. 8519 99 18 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).