Die Frage, ob ein CD-ROM-Laufwerk bestehend aus einem Trägerrahmen mit Laufwerksmechanik, einem Laserabtastsystem, Antriebs- und Lademotoren, einer gedruckten Schaltung mit Prozessoren für die Motor- und Lasersteuerung (CD-ROM-Decoder) und einem Audioprozessor sowie einem Digital-Analog-Converter, Treiber und Speicherbausteinen für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation in die Unterpos. 8519 99 18 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|