Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 FGO nicht vor.
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