Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat seine die Klage abweisende Entscheidung doppelt begründet: Es seien die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (
Wird das finanzgerichtliche Urteil doppelt begründet und trägt jede dieser Begründungen das Urteil, so muss für die Zulassung der Revision hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524). Liegt für eine der die Entscheidung tragenden Begründungen kein Zulassungsgrund vor, kommt es auf die Frage, ob für die zweite Begründung ein Zulassungsgrund besteht, nicht mehr an (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II B 167/89, BFH/NV 1992, 175).
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