BFH - Beschluß vom 02.03.2000
VIII B 84/99

BFH - Beschluß vom 02.03.2000 (VIII B 84/99) - DRsp Nr. 2000/5979

BFH, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 84/99

DRsp Nr. 2000/5979

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat seine die Klage abweisende Entscheidung doppelt begründet: Es seien die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1985 nicht erfüllt. Unabhängig hiervon könnten aber auch die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahre 1992 entstandenen Aufwendungen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine GmbH-Beteiligung führen; denn hinsichtlich der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft stehe dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH zu, der nicht wertlos erscheine.

Wird das finanzgerichtliche Urteil doppelt begründet und trägt jede dieser Begründungen das Urteil, so muss für die Zulassung der Revision hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524). Liegt für eine der die Entscheidung tragenden Begründungen kein Zulassungsgrund vor, kommt es auf die Frage, ob für die zweite Begründung ein Zulassungsgrund besteht, nicht mehr an (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II B 167/89, BFH/NV 1992, 175).