BFH - Beschluß vom 02.04.2002
V B 203/01

BFH - Beschluß vom 02.04.2002 (V B 203/01) - DRsp Nr. 2002/7374

BFH, Beschluß vom 02.04.2002 - Aktenzeichen V B 203/01

DRsp Nr. 2002/7374

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen den Verfahrenseinstellungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juli 2001 wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994 Beschwerde eingelegt. Der erwähnte Beschluss des FG ist nach der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG half der Beschwerde nicht ab, weil die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage gestellt werde.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Kläger unterrichtet hatte, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt werde, teilte er in dem Schreiben vom 15. Januar 2001 mit, ein Rechtsmittel vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sei nicht erhoben worden. Der Senat sah diese Erklärung als Rücknahme der beim FG eingelegten Beschwerde an und stellte das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 21. Januar 2002 ein.

Nunmehr erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2002 "Gegenvorstellung". Zur Begründung legt er dar, der Senat habe über einen Antrag entschieden, der nicht gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt, den Beschluss vom 21. Januar 2002 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.