BFH - Beschluss vom 02.04.2003
V B 8/02

BFH - Beschluss vom 02.04.2003 (V B 8/02) - DRsp Nr. 2003/8414

BFH, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen V B 8/02

DRsp Nr. 2003/8414

Gründe:

I. Der im Inland wohnende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nach seinem Vortrag im Jahr 1989 und bis zum 30. April 1990 als selbständiger Handelsvertreter für das Schweizer Unternehmen X ausschließlich in der Schweiz tätig und hat dort A-waren im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen feilgeboten. Für die Vermittlung dieser Umsätze erhielt er von X Provisionen in Höhe von ... sfr im Jahr 1989 und ... sfr im Jahr 1990.

Der Kläger gab für die Streitjahre (1989 und 1990) keine Umsatzsteuererklärungen ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsätze und Vorsteuerbeträge für beide Jahre jeweils auf 0 DM. Nachdem der Kläger im Einspruchsverfahren zahlreiche Rechnungen übersandt hatte, berücksichtigte das FA für 1989 Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 400 DM und für 1990 in Höhe von 1 100 DM. Den weiter gehenden Vorsteuerabzug lehnte das FA ab.