BFH - Beschluß vom 02.05.2000
IX B 140/99

BFH - Beschluß vom 02.05.2000 (IX B 140/99) - DRsp Nr. 2000/6507

BFH, Beschluß vom 02.05.2000 - Aktenzeichen IX B 140/99

DRsp Nr. 2000/6507

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgelegte Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Behauptung gestützt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muss die Entscheidung des BFH, von der das FG nach der Behauptung des Klägers abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darüber hinaus muss aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die nach Auffassung des Klägers voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.