BFH - Beschluss vom 02.05.2006
I B 151/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2077/03

BFH - Beschluss vom 02.05.2006 (I B 151/05) - DRsp Nr. 2006/19322

BFH, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen I B 151/05

DRsp Nr. 2006/19322

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Altersversorgung.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist der Einzelhandel. Dem alleinigen Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt ist, war in einem Anstellungsvertrag neben einer laufenden Vergütung auch eine (dynamisierte) Alters-, Invaliditäts- und Witwenversorgung zugesagt worden. Auch der ebenfalls bei der Klägerin angestellten Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers war eine (dynamisierte) Alters-, Invaliditäts- und Witwerversorgung versprochen worden. Darüber hinaus hatte die Klägerin eine Direktversicherung zugunsten der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers und des gemeinsamen Sohnes abgeschlossen. Die Klägerin setzte in den Jahresabschlüssen der Streitjahre 1995 bis 1998 Pensionsrückstellungen entsprechend den jeweiligen versicherungsmathematischen Werten an; die Versicherungsprämien waren als Betriebsaufwand erfasst worden.