BFH - Beschluss vom 02.05.2006
VII B 172/05
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 2371/04 AO - 20.5.2005,

BFH - Beschluss vom 02.05.2006 (VII B 172/05) - DRsp Nr. 2006/19331

BFH, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen VII B 172/05

DRsp Nr. 2006/19331

Gründe:

I. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Jahre 1997 (das zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Jahr 2003 führte), setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aufgrund einer Fahndungsprüfung im Jahr 2001 erhebliche Mehrsteuern gegen den Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fest. Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemannes wegen der daraus resultierenden Steuerschulden blieb ohne Erfolg; am 10. Juli 2003 gab der Ehemann die eidesstattliche Versicherung ab.

Unter dem 5. Oktober 1999 vereinbarten die Eheleute privatschriftlich, ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter wechselseitigem Verzicht auf Ausgleichsansprüche aufheben zu wollen und der Ehemann erkannte an, "im Rahmen eines ehelichen Vermögensausgleichs für den vorstehenden Verzicht ..." der Klägerin einen Betrag von 1,5 Mio. DM zu schulden.

Nachdem die Eheleute am 20. Oktober 1999 notariell die Zugewinngemeinschaft unter gleichzeitigem Ausschluss aller bisher entstandenen Ausgleichsansprüche aufgehoben und für die Zukunft Gütertrennung vereinbart hatten, wurden --u.a.-- aufgrund entsprechender Bewilligungen vom gleichen Tage zu Gunsten der Klägerin Grundschulden auf Grundstücke des Ehemannes in Höhe von insgesamt 4 180 000 DM eingetragen.