Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Zulassung der Revision, gleich ob sie durch das Finanzgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) erfolgt, ist nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Gründen möglich (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 11). Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hiervon ist die Zulässigkeit der Beschwerde abhängig (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 25).
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