Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt worden und/oder liegen nicht vor.
1. Soweit das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) den Gewerbesteuermessbetrag 1999 sowie die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2002 betrifft, ist das FG entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht (ausreichend) bezeichnet hat.
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