Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt.1. Wird als Zulassungsgrund Divergenz geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Widerspruch stehen könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 17).
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