BFH - Beschluss vom 02.06.2006
I B 121/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1851
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 134/2004

BFH - Beschluss vom 02.06.2006 (I B 121/05) - DRsp Nr. 2006/21080

BFH, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen I B 121/05

DRsp Nr. 2006/21080

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1998 bis 2001 als Mitunternehmer an verschiedenen Gesellschaften der Firmengruppe X beteiligt; im Übrigen bezog er Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. aus Vermietung und Verpachtung (Immobilienfonds) und (steuerfreie) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Vorjahren waren auf Antrag des Klägers ausländische Verluste aus verschiedenen Staaten von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden. Eine Außenprüfung für die Vorjahre (1994 bis 1997) war noch nicht abgeschlossen, als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 6. November 2003 eine Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffend Einkommensteuer (einschließlich Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs) 1998 bis 2001 erließ. Die Anordnung erfolge, weil die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse wegen der Art und des Umfangs der Einkünfte, der Sonderausgaben und sonstigen Abzugsbeträge der Aufklärung bedürften und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig sei; die Außenprüfung habe auch bereits begonnen.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben.