BFH - Beschluss vom 02.06.2006
XI B 143/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1886
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 87/04

BFH - Beschluss vom 02.06.2006 (XI B 143/05) - DRsp Nr. 2006/22571

BFH, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen XI B 143/05

DRsp Nr. 2006/22571

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt. Negative Einkünfte aus dem Veranlagungszeitraum 2001, die zurückgetragen werden könnten, lägen nicht vor. Die Festsetzung der Zinsen und des Solidaritätszuschlags sei rechtmäßig.