Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 24. November 2006 5 K 6474/00 ist schon deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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