Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), dass die von ihm für die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alt. FGO) als bedeutsam erachteten Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sind (zu den Anforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41 ff., m.w.N.).
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