Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.
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