BFH - Beschluss vom 02.08.2002
IV B 1/02

BFH - Beschluss vom 02.08.2002 (IV B 1/02) - DRsp Nr. 2002/17337

BFH, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen IV B 1/02

DRsp Nr. 2002/17337

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach ihren Angaben zum 1. Januar 1996 gegründet worden ist. Die Gesellschafter brachten ihre Anteile an der A-GmbH (GmbH) mit einem Nominalwert von 400 000 DM in die Antragstellerin ein. Zum 1. Juni 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Antragstellerin schrieb die GmbH-Anteile auf einen Erinnerungswert von 5 DM ab. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Teilwertabschreibung nicht an und stellte in einem geänderten Feststellungsbescheid einen Verlust in Höhe von nur 1 000 DM fest. Dies begründete das FA damit, dass die GmbH-Anteile als betriebsschädliche Wirtschaftsgüter nicht hätten eingelegt werden können. Bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sei die Wertlosigkeit der Anteile bekannt gewesen.

Gegen diesen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1996 hat die Antragstellerin Sprungklage erhoben, die das Finanzgericht (FG) zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 zur Durchführung des Vorverfahrens an das FA abgegeben hat. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) haben FA und FG abgelehnt.