BFH - Beschluss vom 02.08.2006
I B 135/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8304/02

BFH - Beschluss vom 02.08.2006 (I B 135/05) - DRsp Nr. 2006/23500

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 135/05

DRsp Nr. 2006/23500

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass von Säumniszuschlägen erfüllt sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Tochtergesellschaft der X. Innerhalb des Konzerns war ein "Cash-Pooling"-System installiert, das zentral im Finanzbereich der Y --einer Schwestergesellschaft der X-- gesteuert wurde. Insoweit wurden die Überschüsse der Nebenkonten (Bankkonten der angeschlossenen Gesellschaften) automatisch auf das Hauptkonto der Y umgebucht, ein auf den Nebenkonten bestehendes Defizit wurde durch eine automatische Buchung vom Hauptkonto ausgeglichen. Am 8. April hat die Y einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, die X am 12. Juni.