I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass von Säumniszuschlägen erfüllt sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Tochtergesellschaft der X. Innerhalb des Konzerns war ein "Cash-Pooling"-System installiert, das zentral im Finanzbereich der Y --einer Schwestergesellschaft der X-- gesteuert wurde. Insoweit wurden die Überschüsse der Nebenkonten (Bankkonten der angeschlossenen Gesellschaften) automatisch auf das Hauptkonto der Y umgebucht, ein auf den Nebenkonten bestehendes Defizit wurde durch eine automatische Buchung vom Hauptkonto ausgeglichen. Am 8. April hat die Y einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, die X am 12. Juni.
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