BFH - Beschluss vom 02.08.2006
I B 136/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6423/01

BFH - Beschluss vom 02.08.2006 (I B 136/05) - DRsp Nr. 2006/25916

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 136/05

DRsp Nr. 2006/25916

Gründe:

I. Streitig ist, ob Steuern zu erlassen sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, die ... betreibt, war vor ihrer Umwandlung (bis 1992) ein Eigenbetrieb des Landes X. An dem Nominalkapital der Klägerin von ... DM waren im Streitjahr 1994 das Land X zu 64,15 v.H. und die A-AG, die B-AG und die C-AG zu jeweils 11,95 v.H. beteiligt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer (mit ... DM) sowie die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994 (mit ... DM) entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen fest. Diese Festsetzungen beruhen --da die Klägerin und Beschwerdeführerin (auch) im Streitjahr einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftete-- auf ertragsunabhängigen Komponenten der gesetzlichen Bemessungsgrundlagen.

Im Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin, die Steuern aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erhobene Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 27. April 2005 6 K 6423/01 abgewiesen. Die Zustellung der Urteilsabschrift an die Klägerin erfolgte am 22. August 2005.

Die Klägerin beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.