Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob eine Organgesellschaft berechtigt ist, gewinnmindernde Umstände im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung selbst geltend zu machen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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