BFH - Beschluss vom 02.08.2006
VII B 247/05
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 142/05 AO - 19.8.2005,

BFH - Beschluss vom 02.08.2006 (VII B 247/05) - DRsp Nr. 2006/24772

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen VII B 247/05

DRsp Nr. 2006/24772

Gründe:

I. Wegen steuerlicher Rückstände der Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in Höhe von ca. 285 000 EUR erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, der Gegenstand eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist. Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren erwirkte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides in Höhe von 193 000 EUR gegen Sicherheitsleistung. Der Kläger hat die Sicherheitsleistung nicht erbracht. Er legte dem FA ein vor einem Notar abgegebenes Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit an Eides statt versichert wurde, vor.

Nachdem --abgesehen von einer Gehaltspfändung und Eintragung einer Sicherungshypothek an 4. Rangstelle-- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat --unter Würdigung der Ermessenserwägungen des FA im Einzelnen-- keinen Ermessensfehlgebrauch festgestellt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, durch das Urteil sei er in seinen Rechten in nicht unerheblichem Maße verletzt. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Die Rechtssache dürfte grundsätzliche Bedeutung haben.