BFH - Beschluss vom 02.08.2006
VII B 34/06
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 1966/05 AO - 9.12.2005,

BFH - Beschluss vom 02.08.2006 (VII B 34/06) - DRsp Nr. 2006/24940

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen VII B 34/06

DRsp Nr. 2006/24940

Gründe:

I. Wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --nachdem er vergeblich versucht hatte, die Beträge im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben-- vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im März 2005 die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Einspruch, in dem der Kläger ankündigte, bis Mai 2005 Steuererklärungen einzureichen, durch deren Veranlagung keine Steuern mehr anfielen, und die Klage, mit der er im Wesentlichen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf einen unwiederbringlichen Schaden wegen der auf unrealistischen Schätzungen beruhenden Festsetzung rügte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung des FA, die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu fordern, angesichts der Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung nicht zu beanstanden sei und die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich seien.