I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde eines anderen Beteiligten (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Juli 2001 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH gegenüber dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom 22. August 2001 die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten angesetzt.
Dagegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und die Einstellung der Vollstreckung beantragt.
II. Die Erinnerung ist unzulässig. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung, den der Senat als Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung -- GKG a.F.--), auslegt.
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